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   OLG Schleswig, 24.11.2011 - 10 UF 220/10   

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https://dejure.org/2011,44503
OLG Schleswig, 24.11.2011 - 10 UF 220/10 (https://dejure.org/2011,44503)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.11.2011 - 10 UF 220/10 (https://dejure.org/2011,44503)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24. November 2011 - 10 UF 220/10 (https://dejure.org/2011,44503)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe des Kindesunterhalts bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsverpflichteten; Rechtsnatur eines Abändungsantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des Kindesunterhalts bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsverpflichteten; Rechtsnatur eines Abändungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Höhere Tochter im Norden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt bei hohen Einkünften des Unterhaltsschuldners

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt oberhalb der Tabellenhöchststufe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 990
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07

    Kita-Kosten (ausgenommen Verpflegungskosten) sind Mehrbedarf

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.11.2011 - 10 UF 220/10
    Vor der Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen ist dabei bei jedem Elternteil grundsätzlich ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen (BGH FamRZ 2009, 962 für Mehrbedarf).

    Die Frage, welche Aufwendungen der dem sächlichen Existenzminimum entsprechende Mindestbedarf abdeckt, ist danach unter Heranziehung der §§ 27 ff. SGB XII sowie der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII ( Regelsatzverordnung ) bzw. mit Wirkung zum 1.1.2011 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu beantworten (vgl. BGH FamRZ 2009, 962 ).

    Dabei ist davon auszugehen, dass auch den Mindestunterhalt übersteigende Unterhaltsbeträge grundsätzlich keinen wesensverschiedenen Aufwand abdecken, sondern aufgrund der abgeleiteten Lebensstellung des Kindes auf eine Bedarfsdeckung auf höherem Niveau zielen (BGH FamRZ 2009, 962 ).

  • OLG Hamm, 27.05.2010 - 3 UF 234/09

    Grenzen eines Vergleichs über Kindesunterhalt

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.11.2011 - 10 UF 220/10
    Ferner darf die Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines minderjährigen Kindes gegenüber dem in besten Vermögensverhältnissen lebenden Elternteil nicht dazu führen, die Lebensstellung des Elternteils anzuheben, bei dem das Kind lebt (OLG Hamm FamRZ 2010, 2080 ).

    Im Übrigen ist das Gericht, das einen derartigen erhöhten Bedarf zu beurteilen hat, nicht gehindert, den zur Deckung erforderlichen Betrag unter Heranziehung des Mehrbetrags zu berechnen, der sich aus der Gegenüberstellung solcher besonderen Bedürfnisse mit bereits von den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle erfassten Grundbedürfnissen ergibt, und unter Zuhilfenahme allgemeinen Erfahrungswissens nach Maßgabe des § 287 ZPO zu bestimmen (BGH FamRZ 2000, 358; BGH FamRZ 2001, 1603 ; OLG Hamm FamRZ 2010, 2080 ).

  • BGH, 11.04.2001 - XII ZR 152/99

    Bemessung des Kindesunterhalts bei hohem Einkommen der Eltern

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.11.2011 - 10 UF 220/10
    Welche Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten auf dieser Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, muss unter Würdigung der besonderen Umstände der Betroffenen, namentlich auch einer Gewöhnung des Unterhaltsberechtigten an einen von seinen Eltern während des Zusammenlebens gepflogenen aufwendigen Lebensstil, festgestellt werden (BGH FamRZ 2001, 1603 ).

    Im Übrigen ist das Gericht, das einen derartigen erhöhten Bedarf zu beurteilen hat, nicht gehindert, den zur Deckung erforderlichen Betrag unter Heranziehung des Mehrbetrags zu berechnen, der sich aus der Gegenüberstellung solcher besonderen Bedürfnisse mit bereits von den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle erfassten Grundbedürfnissen ergibt, und unter Zuhilfenahme allgemeinen Erfahrungswissens nach Maßgabe des § 287 ZPO zu bestimmen (BGH FamRZ 2000, 358; BGH FamRZ 2001, 1603 ; OLG Hamm FamRZ 2010, 2080 ).

  • BGH, 13.10.1999 - XII ZR 16/98

    Bemessung von Kindesunterhalt

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.11.2011 - 10 UF 220/10
    Für den Unterhalt von Kindern getrenntlebender Eltern, die bei dem sie betreuenden Elternteil leben, sind regelmäßig die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen, nicht betreuenden Elternteils maßgebend (BGH FamRZ 2000, 358).

    Im Übrigen ist das Gericht, das einen derartigen erhöhten Bedarf zu beurteilen hat, nicht gehindert, den zur Deckung erforderlichen Betrag unter Heranziehung des Mehrbetrags zu berechnen, der sich aus der Gegenüberstellung solcher besonderen Bedürfnisse mit bereits von den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle erfassten Grundbedürfnissen ergibt, und unter Zuhilfenahme allgemeinen Erfahrungswissens nach Maßgabe des § 287 ZPO zu bestimmen (BGH FamRZ 2000, 358; BGH FamRZ 2001, 1603 ; OLG Hamm FamRZ 2010, 2080 ).

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 56/02

    Berücksichtigung der Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.11.2011 - 10 UF 220/10
    Die Fahrtkosten, die für die Wahrnehmung von Umgangskontakten entstehen, werden in der Regel jedoch dem Umgangsberechtigten, nicht dem Kind, zugeordnet (vgl. BGH FamRZ 2005, 706 ).
  • BGH, 03.05.2001 - XII ZR 62/99

    Abweisung eines im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Unterhaltsbegehrens

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.11.2011 - 10 UF 220/10
    Bei der Titulierung sind die vom Antragsgegner erbrachten Zahlungen, durch die der Unterhaltsanspruch teilweise gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt worden ist, zu berücksichtigen, da der Abänderungsantrag zwar verfahrensrechtlich ein Gestaltungsantrag ist, im Falle einer begehrten Erhöhung des Ursprungstitels aber zugleich einen Leistungsantrag umfasst (BGH FamRZ 2001, 1140; Wendl/Dose, aaO. § 10 Rn.138; Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung § 238 FamFG Rn. 4).
  • BGH, 22.05.1990 - IX ZR 229/89

    Abwendung der Vollstreckung - Erfüllungswirkung - Zahlungen - Vorläufig

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.11.2011 - 10 UF 220/10
    Wenn ein Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Titel zahlt, bleibt die Erfüllung jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Schwebe (vgl. BGH NJW 1990, 2756 ).
  • BGH, 15.02.2006 - XII ZR 4/04

    Begriff des Sonderbedarfs; Berücksichtigung einer Konfirmation

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.11.2011 - 10 UF 220/10
    Er liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (BGH FamRZ 2006, 612 ).
  • OLG Celle, 04.12.2007 - 10 UF 166/07

    Anspruch eines Unterhaltsberechtigten auf Sonderbedarf für die Kosten einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.11.2011 - 10 UF 220/10
    Kieferorthopädische Behandlungskosten stellen Sonderbedarf dar (OLG Celle FamRZ 2008, 1884 ).
  • OLG Schleswig, 15.02.2006 - 15 UF 134/05

    Kindesunterhalt: Schüleraufenthalt im Ausland als Sonderbedarf

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.11.2011 - 10 UF 220/10
    Bei Kindern weit überdurchschnittlich gestellter Eltern kann jedoch unter Umständen eine besonders herausgehobene und teure Ausbildung verlangt werden (vgl. OLG Schleswig NJW 2006, 1601 ; OLG Schleswig SchlHA 2001, 286).
  • KG, 26.06.2019 - 13 UF 89/17

    Kindesunterhaltsverfahren: Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf

    Das entspricht, soweit ersichtlich, der Rechtsprechung beispielsweise des Oberlandesgerichts Schleswig (Beschluss vom 17. November 2011 - 10 UF 220/10, FamRZ 2012, 990 [bei juris Rz 27]): Das Oberlandesgericht hat es für die Zulässigkeit als ausreichend erachtet, wenn vorgetragen wird, dass der Bedarf des Kindes sich über den durch die Düsseldorfer Tabelle abgebildeten Bedarf erhöht habe und zugleich zwei besonders intensive Kostenpositionen aufgezeigt werden, die deutlich angestiegen sein sollen, nämlich ein kostenintensives Hobby sowie Kosten für den Umgang mit dem sozialen Vater; ob die behauptete Steigerung des Bedarfs tatsächlich eingetreten ist, wurde sodann in der Begründetheit geprüft.

    Erforderlich ist daher, dass vom Berechtigten insbesondere etwaige besonders kostenintensiven Bedürfnisse aufgezeigt werden und dargelegt wird, welche Mittel zu deren Deckung notwendig sind (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 12. Juli 2013 - 4 UF 265/12, NZFam 2014, 31 [bei juris Rz. 44]; a.a.O. [bei juris Rn. 441; OLG Schleswig, Beschluss vom 17. November 201 1 - 10 UF 220/10, FamRZ 2012, 990 [bei juris Rz. 29f.]; OLG Hamm, Urteil vom 27. Mai 2010 - 3 UF 234/09, FamRZ 2010, 2080 [bei juris Rz. 29]).

  • OLG München, 29.03.2022 - 26 UF 1145/21

    Antragsgegner, Düsseldorfer Tabelle, Mindestunterhalt, Begründung der

    Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines minderjährigen Kindes darf gegenüber dem in gehobenen Vermögensverhältnissen lebenden Elternteil nicht dazu führen, die Lebensstellung des Elternteils anzuheben, bei dem das Kind lebt (OLG Schleswig FamRZ 2012, 990; OLG Düsseldorf MDR 2016, 1270).

    Allerdings sind Kosten für Urlaube teilweise bereits von Positionen abgedeckt, die in die Düsseldorfer Tabelle eingeflossen sind, nämlich von den Positionen Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen (Abteilung 11 RBEG) sowie Verkehr (Abteilung 7 RBEG), Freizeit, Unterhaltung und Kultur (Abteilung 9 RBEG, vgl. OLG Schleswig NJOZ 2012, 1345).

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